Mieter müssen das Treppenhaus nur dann reinigen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Ohne eine solche Klausel im Mietvertrag besteht keine Reinigungspflicht — auch dann nicht, wenn ein Putzplan in der Hausordnung hängt. Was genau Mieter reinigen müssen, was Vermieter vorschreiben dürfen und was bei Urlaub oder Krankheit gilt, erklärt dieser Ratgeber.

Wann sind Mieter zur Treppenhausreinigung verpflichtet?

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für saubere Gemeinschaftsflächen beim Vermieter — so schreibt es § 535 BGB vor. Der Vermieter kann diese Pflicht jedoch wirksam auf die Mieter übertragen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten ist.

Dabei gilt: Eine Hausordnung allein reicht nicht aus. Selbst wenn ein detaillierter Putzplan am Schwarzen Brett hängt oder dem Mieter ausgehändigt wurde — ohne einen entsprechenden Verweis im Mietvertrag ist dieser rechtlich nicht bindend. Steht die Reinigungspflicht nur in der Hausordnung, aber nicht im Mietvertrag, können Mieter nicht wirksam zur Reinigung verpflichtet werden.

Fazit: Mietvertrag prüfen. Steht dort nichts zur Treppenhausreinigung, ist der Vermieter zuständig.

Was darf der Vermieter vorschreiben — und was nicht?

Hat der Vermieter die Reinigungspflicht wirksam auf die Mieter übertragen, darf er bestimmte Rahmenbedingungen festlegen. Die Entscheidungsfreiheit des Mieters bleibt dabei jedoch in wesentlichen Punkten erhalten.

Vermieter darf vorschreiben ✓ Vermieter darf NICHT vorschreiben ✗
Welche Bereiche gereinigt werden (Stufen, Podeste, Eingang) Festen Wochentag für die Reinigung
Reinigungsturnus (z. B. wöchentlich im Wechsel) Bestimmte Reinigungsmittel oder Methoden
Welche Stockwerke zum Reinigungsbereich zählen Uhrzeiten außerhalb der Hausordnung
Außenanlagen wie Fußmatten oder Briefkästen (wenn vertraglich vereinbart) Extreme Arbeiten wie Graffitientfernung oder Bauabfälle beseitigen

Der Mieter entscheidet selbst, wann er innerhalb der Ruhezeiten reinigt und welche Mittel er dafür verwendet. Die Kosten für Reinigungsmittel trägt er ebenfalls selbst.

Was gehört zur Treppenhausreinigung durch Mieter?

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Vermieter von Mietern lediglich die „üblichen“ Reinigungsarbeiten verlangen dürfen. Dazu zählen in der Regel:

  • Treppenstufen kehren und feucht wischen

  • Treppenabsätze und Podeste reinigen

  • Handläufe und Geländer abwischen

  • Eingangsbereich und Hausflur kehren und wischen

  • Fußmatten reinigen (sofern vertraglich vereinbart)

  • Briefkästen und Klingelbereich abwischen (sofern vertraglich vereinbart)

Nicht zur Mieterpflicht gehören: Entfernung von Graffiti, Beseitigung von Sperrmüll, Reinigung nach Bauarbeiten oder das Putzen von Außenanlagen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Diese Aufgaben fallen stets in den Verantwortungsbereich des Vermieters.

Was eine professionelle Treppenhausreinigung im vollen Leistungsumfang beinhaltet, lesen Sie hier: Treppenhausreinigung — was gehört dazu? Leistungen & Kosten.

Was gilt bei Urlaub oder Krankheit?

Die Reinigungspflicht entfällt nicht automatisch, wenn ein Mieter verhindert ist. Grundsätzlich gilt:

Kurze Abwesenheit (bis ca. 14 Tage): Gerichte bewerten dies mieterfreundlich. Eine kurzfristige Abwesenheit durch Urlaub oder Erkrankung begründet in der Regel keine Abmahnung (AG Dortmund, WuM 1988, 54).

Längere Abwesenheit (über 2 Wochen): Der Mieter ist verpflichtet, rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen. Mögliche Lösungen:

  • Turnus mit einem Nachbarn tauschen
  • Einen Verwandten oder Bekannten beauftragen
  • Professionellen Reinigungsdienst für die Dauer der Abwesenheit beauftragen

Die Kosten für eine Vertretung trägt der verhinderte Mieter selbst. Organisiert er keine Vertretung und bleibt das Treppenhaus über einen längeren Zeitraum ungepflegt, kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen.

Was passiert, wenn ein Mieter die Reinigung verweigert?

Kommt ein Mieter seiner vertraglich vereinbarten Reinigungspflicht dauerhaft nicht nach, hat der Vermieter mehrere Möglichkeiten:

Stufe 1 — Abmahnung: Der Vermieter mahnt schriftlich ab und fordert zur künftigen Erfüllung der Pflicht auf. Die Abmahnung muss eine konkrete Fristsetzung enthalten.

Stufe 2 — Klage auf Erfüllung: Bleibt die Abmahnung wirkungslos, kann der Vermieter auf Erfüllung klagen.

Stufe 3 — Ersatzvornahme: Der Vermieter beauftragt eine Reinigungsfirma und fordert die Kosten als Schadensersatz vom säumigen Mieter zurück — nicht von allen Mietern als Betriebskosten.

Fristlose Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung wegen unterlassener Treppenhausreinigung ist nach überwiegender Rechtsprechung nicht möglich (AG Wiesbaden, 91 C 2213/99-19; AG Hamburg-Altona, 318a C 327/01). Das Verhalten begründet in der Regel keinen ausreichend schwerwiegenden Vertragsverstoß.

Wichtig zur Beweislast: Behauptet der Vermieter, ein Mieter habe nicht oder unzureichend gereinigt, liegt die Beweislast beim Vermieter. Er muss die mangelhafte Reinigung konkret belegen — eine pauschale Behauptung reicht nicht aus. Mieter sind gut beraten, ihren Reinigungsturnus gelegentlich zu dokumentieren (z. B. Foto mit Datum).

Was bei anhaltenden Konflikten rund um das Treppenhaus passiert und wie Vermieter und Hausverwaltungen damit umgehen können: Treppenhausreinigung und Hausfrieden — Konflikte vermeiden.

Alternative: Reinigungsfirma statt Eigenreinigung

Viele Vermieter und Mieter entscheiden sich gemeinsam für eine einfachere Lösung: die Beauftragung einer professionellen Reinigungsfirma. Das vermeidet Streit über Qualität, Turnus und Zuständigkeiten — und der Vermieter kann die Kosten bei entsprechender Mietvertragsvereinbarung als Betriebskosten umlegen.

Mehr dazu, wann und wie ein Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragen darf: Darf der Vermieter das Treppenhaus reinigen lassen?

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein. Eine Reinigungspflicht entsteht nur durch eine ausdrückliche Klausel im Mietvertrag. Die Hausordnung allein — auch wenn sie Bestandteil des Übergabeprotokolls war — reicht nicht aus.

Nein. Der Vermieter darf den Turnus und die zu reinigenden Bereiche festlegen, aber keinen festen Wochentag oder feste Uhrzeiten vorschreiben. Der Mieter entscheidet selbst, wann er innerhalb der Ruhezeiten reinigt.
Bei Abwesenheit bis zu zwei Wochen ist in der Regel keine Vertretung nötig. Bei längerer Abwesenheit müssen Mieter eigenständig für Ersatz sorgen — durch Tausch mit Nachbarn oder Beauftragung eines Reinigungsdienstes.
Eine fristlose Kündigung ist nach geltender Rechtsprechung in der Regel nicht möglich. Der Vermieter kann jedoch abmahnen und nach erfolgloser Abmahnung auf Schadensersatz klagen.
Der Vermieter trägt die Beweislast. Er muss konkret darlegen, wann und wie die Reinigung unzureichend war. Mieter können sich durch gelegentliche Fotodokumentation absichern.
Nein. Die Mieterpflicht beschränkt sich auf übliche Reinigungs- und Kehrarbeiten. Graffiti, Sperrmüll oder Verschmutzungen durch Bauarbeiten fallen in den Verantwortungsbereich des Vermieters.

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