Darf der Vermieter das Treppenhaus reinigen lassen?

Ja, das darf der Vermieter. Die Treppenhausreinigung ist im deutschen Mietrecht jedoch genau geregelt. Wer die Reinigung durchführen muss und wer dafür zahlt, hängt davon ab, was im Mietvertrag vereinbart wurde.

Grundsatz: Treppenhausreinigung ist Vermietersache

Grundsätzlich ist der Vermieter für die Sauberkeit der Gemeinschaftsflächen — also Treppenhaus, Flure und Eingangsbereich — zuständig. Das ergibt sich aus § 535 BGB: Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.

Wie er diese Pflicht erfüllt, bleibt ihm überlassen: per eigenem Reinigungspersonal, über einen Hausmeister oder durch ein professionelles Reinigungsunternehmen. Er kann die Pflicht aber auch vertraglich auf die Mieter übertragen.

Fall 1: Vermieter beauftragt eine Reinigungsfirma

Beauftragt der Vermieter ein Reinigungsunternehmen, darf er die anfallenden Kosten über die Betriebskostenabrechnung anteilig auf die Mieter umlegen — auf Basis von § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Voraussetzung: Die Umlage von Betriebskosten muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Fehlt diese Vereinbarung, trägt der Vermieter die Kosten selbst — eine nachträgliche Änderung ohne Zustimmung der Mieter ist nicht möglich.

Welche Kosten sind umlagefähig?

Umlagefähig ✓ Nicht umlagefähig ✗
Lohnkosten der Reinigungskraft Anschaffung von Reinigungsgeräten
Verbrauchte Reinigungsmittel Reparatur oder Ersatz von Geräten
Lohnnebenkosten Neuanstrich nach Graffiti (= Instandhaltung)
Eigenleistung des Vermieters (fiktive Kosten) Beseitigung von Sperrmüll oder Bauabfällen

Fall 2: Mieter übernehmen die Reinigung selbst (Putzplan)

Der Vermieter kann die Reinigungspflicht wirksam im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Häufig wird dazu ein Putzplan in der Hausordnung festgehalten, der Turnus und Zuständigkeiten regelt.

Wichtig: Die Eigenreinigung ist für die Mieter nicht nur Pflicht — sie ist auch ein Recht. Solange Mieter ihre Reinigungspflicht erfüllen, darf der Vermieter nicht parallel eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten auf alle Mieter umlegen. Beides gleichzeitig ist unzulässig.

Ausnahme bei dauerhafter Pflichtverletzung: Kommt ein einzelner Mieter seiner Reinigungspflicht trotz Abmahnung nicht nach, darf der Vermieter für dessen Bereich eine Reinigungsfirma beauftragen. Die entstehenden Mehrkosten kann er dann als Schadensersatz vom säumigen Mieter einfordern — nicht jedoch als allgemeine Betriebskosten von allen Mietern.

Zu den Folgen dauerhafter Reinigungskonflikte im Mehrfamilienhaus: Hausfrieden und Treppenhausreinigung — was Vermieter wissen sollten.

Wie oft darf gereinigt werden?

Es gibt keine gesetzliche Mindestfrequenz. In der Praxis gilt einmal pro Woche als üblich und ausreichend. Das Amtsgericht Regensburg hat geurteilt (Az. 11 C 3751/03), dass zwei Reinigungen wöchentlich das Wirtschaftlichkeitsgebot übersteigen und nicht vollständig auf die Mieter umgelegt werden dürfen.

Was kostet eine professionelle Treppenhausreinigung?

Die Kosten hängen von Stockwerkanzahl, Grundfläche, Reinigungsintervall und Zustand des Objekts ab. Für Vermieter und Hausverwaltungen ist die Beauftragung einer Reinigungsfirma oft die unkomplizierteste Lösung: kein Putzplan, kein Streit zwischen Mietern, transparente Abrechnung in der Nebenkostenabrechnung.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein — solange die Mieter ihrer Reinigungspflicht nachkommen, ist eine zusätzliche Firma auf Kosten aller Mieter nicht zulässig. Kommt ein einzelner Mieter trotz Abmahnung nicht nach, kann der Vermieter die Kosten als Schadensersatz von diesem Mieter einfordern.

Nein. Haben Mieter die Eigenreinigung vertraglich übernommen und kommen ihr nach, dürfen ihnen keine Kosten für eine externe Firma in Rechnung gestellt werden.

Dann liegt die Pflicht beim Vermieter — und er trägt die Kosten vollständig selbst.
Einmal pro Woche gilt in der Praxis als ausreichend. Eine höhere Frequenz kann nicht automatisch auf die Mieter umgelegt werden und muss sachlich begründet sein.

Nein. Nur laufende Kosten wie Reinigungsmittel und Lohnkosten sind umlagefähig — keine einmaligen Anschaffungen.

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